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   FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00   

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https://dejure.org/2001,14741
FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00 (https://dejure.org/2001,14741)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.02.2001 - 13 K 1365/00 (https://dejure.org/2001,14741)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 13 K 1365/00 (https://dejure.org/2001,14741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 623
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00
    Durch die gesetzliche Begrenzung auf solche Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kommt eine steuerliche Begünstigung von Belegschaftsrabatten aber nur für die im Rahmen der eigenen unternehmerischen Produkt- und Leistungspalette gehörenden Leistungen in Frage, mit denen der Arbeitgeber am Markt teilnimmt (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363; Crezelius in Kirchhof-Söhn, EStG , § 8 Rdnr. D 7; Heinicke in Schmidt, EStG , 19. Auflage 2000, § 8 Tz. 77, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00
    Zwar wird seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BStBl II 1995, 338) auch die Gewährung von Darlehen zu den in § 8 Abs. 3 EStG aufgeführten Dienstleistungen gerechnet.
  • FG Hessen, 08.02.2017 - 4 K 1925/15

    § 8 Abs.3 EStG

    Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennendes Gerichts vom 09.02.2010 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 [FG Hessen 09.02.2001 - 13 K 1365/00] und dem BFH-Urteil vom 09.10.2002 VI R 164/01, BStBl. II 2003, 373 sei auf ein zinsgünstiges Darlehen an einen Arbeitnehmer der Rabattfreibetrag nur zu gewähren, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Verbraucherdarlehen anbiete.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Der Senat vermag insoweit nicht dem Hessischen Finanzgericht zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter gelten soll, sondern für Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereiches des Kreditinstitutes (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 mit Verweis auf Voßkuhl, DStR 1998, 12; ähnlich Hessisches FG Urteil vom 28. Juni 2000 14 K 447/00 DStRE 2000, 897 zu verbilligten stand-by-Flügen ausschließlich für Arbeitnehmer).

    Da der Senat somit im Streitfall die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bejaht, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Beklagte an die Entscheidung der Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder vom 29. Juli 1997 gebunden war (soweit ersichtlich ist diese nicht veröffentlicht, vgl. dazu Hessisches FG Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, a. a. O., a. E.).

  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    Insofern sei dem Hessischen FG (Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623) zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter anwendbar sei, sondern nur für Darlehen, die zum Betätigungsbereich des betreffenden Arbeitgebers gehörten.
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